§ 1
Name, Wirkungsbereich und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen - Landschaftspflegeverband „Zittauer Gebirge und Vorland“ e.V.
Sein Wirkungsbereich erstreckt sich über den Landkreis Löbau - Zittau und die angrenzenden Gebiete
der Euro-Region „Neiße“ sowie der Euro-Region „Elbe“.
(2) Der Verein Landschaftspflegeverband „Zittauer Gebirge und Vorland“ e.V. ist im Vereinsregister unter
der Nr. VR 14220 eingetragen.
(3) Der Verein Landschaftspflegeverband „Zittauer Gebirge und Vorland“ e.V. hat seinen Sitz in
Mittelherwigsdorf.
§ 2
Zweck und allgemeine Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenanordnung. Zweck des Vereins ist es, Natur und Landschaft im
besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, die Eigenart
und Schönheit der Natur und Landschaft als Grundlage des Lebens und als Voraussetzung für die
Erholung des Menschen nachhaltig erhalten werden. Dabei kommt insbesondere einer ökologisch
verträglichen Landnutzung, vor allem durch die Land- und Forstwirtschaft, eine zentrale Bedeutung zu.
Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die
Förderung der Heimatpflege.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden
und kommunalpolitischen Mandatsträgern zu verbreiten und zu fördern;
b) für ökologisch wertvolle Flächen im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden die notwendige
Pflege zu organisieren und durchzuführen, um dadurch die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, das für
den Wirkungsbereich charakteristische Landschaftsbild und damit die Lebensqualität des Menschen zu
erhalten und zu entwickeln;
c) in der Öffentlichkeit verstärkt für die Notwendigkeit des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
informieren und zu werben;
d) die Schaffung einer geeigneten und ausreichenden Biotopvernetzung durch Erhalt und Neuanlage
geeigneter natürlicher und naturnaher Lebensräume in besiedelten und unbesiedelten
Landschaftsteilen. Dies kann durch Erwerb, Pacht oder auf sonstige geeignete Weise geschehen;
e) die Förderung einer auf den Naturraum bezogenen, ökologisch orientierten Landbewirtschaftung
z. B. durch die Initialisierung regionaler Stoffkreisläufe,
f) der Erhalt traditionell-gebietstypischer Kulturpflanzen und Haustierrassen unter Einhaltung einer
artgerechten Tierhaltung
g) den typischen Charakter der Kultur- und Erholungslandschaft mit dem Ziel einer ökologisch
nachhaltigen Entwicklung zu erhalten;
h) durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen diese ökologisch
sinnvoll zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren oder neu zu gestalten sowie bei der Umsetzung von
Förderprogrammen für umweltgerechte, nachhaltige und naturschonende Landbewirtschaftung und
Bodennutzung hinzuwirken;
i) die traditionell-gebietstypische Volksarchitektur unter Einbeziehung des unmittelbaren Umfeldes, die
landschaftsbezogene Volkskunst, einschließlich der Sprache, sowie das Brauchtum zu bewahren und zu
fördern;
j) eine auf die gesamte Landschaft bezogene nachhaltige und in seiner Gesamtheit ökologisch
ausgewogene Landnutzung zu erreichen;
k) die Organisation, Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen Maßnahmen ohne in
der Regel selbst tätig zu werden
(3) Zu diesem Zweck sollen jährlich mindestens ein regionaler Naturmarkt und mehrere fachspezifische
Seminare oder Ausstellungen abgehalten und eine umfassende Information der Öffentlichkeit
durchgeführt werden.
(4) Zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben werden unter Beachtung ökologischer Aspekte und
der Wirtschaftlichkeit vorrangig im Wirkungsbereich des Vereins ansässige Landwirte,
Landschaftspflegeunternehmen und weitere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen sowie
sonstige geeignete Einrichtungen und Personen eingesetzt.
(5) Die Zusammenarbeit zwischen den unter Abs. 4 genannten natürlichen und juristischen Personen und
dem Verein erfolgt auf freiwilliger Basis. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
§ 3
Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, z.B. Stiftungen und Vereine
werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
(2) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen z.B. Stiftungen und Vereine
werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen und seine Tätigkeit ideell oder
materiell unterstützen wollen.
(3) Bei gegenseitiger Mitgliedschaft in Vereinen kann mit Beschluss des Vorstandes gegenseitige
Beitragsfreiheit vereinbart werden. Diesbezüglich ist ein entsprechender Vertrag abzuschließen.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes an den Vorstand zum Abschluss des
Geschäftsjahres, mit einer Frist von 3 Monaten.
- durch Ausschluss des Vorstandes, wenn vereinsschädigendes Verhalten oder Missachtung der
Satzung, im Besonderen die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von 3 Jahren, die
Übermittlung von Informationen über einen Zeitraum von 3 Jahren oder die Verweigerung sonstiger
Mitgliedspflichten vorliegen
- Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(6) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Aufgaben der Mitglieder
(1) Ordentliche und Fördermitglieder unterstützen und fördern den Verein in seinen Zielen und Aufgaben.
(2) Ordentliche und Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages der
ordentlichen Mitglieder legt die Mitgliederversammlung fest. Fördermitglieder befinden über die Höhe
ihres Beitrages, innerhalb eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Rahmens, selbst.
(3) Die ordentlichen natürlichen Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen von durch den Vorstand zu
organisierenden Einsätzen und Veranstaltungen, jährlich mindestens 10 Arbeitsstunden zu leisten. Die
ordentlichen juristischen Personen unterstützen diese Einsätze oder Veranstaltungen entsprechend
ihrer Möglichkeiten.
(4) Mitglieder, denen es nicht möglich ist, die nach Abs. 3 zu erbringenden Arbeitsstunden zu leisten,
können dies durch Leistung eines Sonderbeitrages, gemäß den Festlegungen der Geschäftsordnung zur
Beitragserhebung finanziell abgelten.
§ 8
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Arbeitsweise und Beiträge regelt die Geschäftsordnung.
§ 9
Satzungsänderung
(1) Änderung der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2 Drittel der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
§ 10
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2 Drittel der
abgegebenen Stimmen.
§ 11
Vermögensverwendung bei der Auflösung
(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die
höhere Naturschutzbehörde im Land Sachsen zur Verwendung für Zwecke nach § 2 der Satzung, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde am 16.09.91 angenommen, die Satzungsänderungen am 04.04.2014 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Satzung tritt am 04.04.2014 in Kraft.
Mittelherwigsdorf, den 04.04.2014